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Conny Crämer
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Sie kennen das sicherlich auch. Privatpatienten halten sich ja für so elitär und oft für was Besseres. Sie wollen privat sein mit Onkel Doktorchen. Sie müssen oft direkt den Arzt bezahlen, auf Rechnung! Wie das geht? Ist eh egal, denn es ist illegal. Aber laut dem Krankenhausentgeltgesetz dürfen Krankenhäuser keinerlei Unterschied machen, denn ob GKV oder PKV hat denen egal zu sein. Denn vor dem Gesetz sind alle gleich. Unterschiede wären sowieso Völkermord, privat Berechnungen eine Scheinselbständigkeit und zu sehr gewerblich und Ärzte können jedem GKV-Patienten ein Einbettzimmer angedeihen lassen, wenn es für die rasche Heilung sinnvoll ist. Laut Krankenhausgesetz § 2 Absatz 2 des Landes NRW sind Privatstationen sowieso verboten. Update1: 04. Februar 2018 Freie Arztwahl heißt der Paragraph im SGB V § 76, der einem die freie Wahl ermöglicht. Eigentlich darf man nur zu einem GKV-Arzt, viele haben übrigens im Impressum keine Zulassung der Kassenärztlichen Vereinigung, Krankenhäuser auch nicht und echte GKV-Ärzte wollen lieber privat Cash einsacken am Empfang, also ohne eGK, aber auf EC-Kärtchen oder Kreditkarte. Das würde ihm nicht die Kasse bezahlen, eine bestimmte Untersuchungsmethode. Alles Lüge, denn laut SGB V 135a müssen Ärzte laut Absatz 1 des Paragraphen auf dem neuesten Stand der Wissenschaft sein, außer was Einfaches, salopp gesagt, mit Aspirin ging es auch, dann geht auch das normale ASS. SGB V 76 erlaubt jedoch auch PKV-Ärzte für GKV-Patienten in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn kein anderer da ist. Tatsache ist, laut Krankenhausgesetz NRW § 2 Absatz 2 sind Privatstationen verboten. Wahlleistungen sind laut Absatz 3 erlaubt, aber gratis geht es auch.
Das Krankenhausentgeltgesetz http://www.gesetze-im-internet.de/khentgg/__8.html
§ 8 Berechnung der Entgelte(1) Die Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen sind für alle Benutzer des Krankenhauses einheitlich zu berechnen
Auszug-Ende Der online Flyer der Deutschen Krankenhausgesellschaft hat es toll erklärt. Ein Arzt darf alles anordnen und verordnen. :http://www.dkgev.de/pdf/657.pdf wenn der Patient damit rasch, effektiv und gesund wird. (Deutsche Krankenhausgesellschaft) Neuester wissenschaftlicher Stand der Dinge ist laut SGB V 135a Absatz 1 sowieso Pflicht, sonst kann das Krankenhaus fette in Haftung genommen werden. Den Chefarzt gibt es auch gratis für GKV-Versicherte, wenn der alles kann, aber die anderen nicht.
Jeder Doc kann ein Einbettzimmer anordnen, wenn es für den Patienten sinnvoll und zweckmäßig ist, rasch zu gesunden. Eine extra zu berechnende Leistung ist das nicht.
Wahlleistungen bedeutet übrigens, man kann auch einen Arzt anfordern, der nicht in dem Krankenhaus tätig ist. Der GKV Patient hat nämlich die freie Arztwahl, nicht der Arzt die freie Wahl, wen er behandeln will oder nicht. Er muß den Job wirklich können. Im EVK in Düsseldorf wollen Pfleger entscheiden oder Sekretärinnen, welcher Patient einen Arzt sehen darf oder nicht.
Ärzte unterstehen ja eigentlich sowieso dem Heilberufgesetz, sind TVÖD bzw. zu beamten. Privatstationen sind in vielen Bundesländern uverboten und Ärzte dürfen nun mal nicht gewerblich tätig sein. Gutachter sind übrigens keine Ärzte, sondern gewerblich Tätige. Da kann das Bundessozialgericht sehr grantig werden und einen Arzt mit einem Berufsverbot belegennd aus dem Kassensysystem rausschmeißen. . Mehr als 13 Wochenstunden einen anderen Job zu haben, als den eines Vertragsarztes, ist der Kick raus aus dem System - das Raus aus der Kassenärztlichen Vereinigung - für die Ärzte. Az.: B6 KA 2301R und B6 KA 20/01R. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=2175&vd_back=N696&sg=&menu=1
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW - Vom 16. Dezember 1998 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: (...) § 2 Krankenhausleistungen (1) 1Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den durch Bescheid gemäß § 18 getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan alle, die seine Leistungen benötigen, nach Art und Schwere der Erkrankungen zu versorgen. 2Notfallpatientinnen und -patienten haben Vorrang. 3Die stationäre psychiatrische Versorgung schließt die Pflichtversorgung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GV. NRW. S. 872) in der jeweils geltenden Fassung ein. 4Zu den Krankenhausleistungen nach Satz 1 zählen auch die festgestellten stationären Angebote der besonderen Therapierichtungen. (2) Privatstationen werden weder eingerichtet noch betrieben. (3) 1Das Krankenhaus kann gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Leistungen (Wahlleistungen) erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. 2Besondere Verpflegung, besondere Unterbringung und der Abschluß eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden. (4) Das Krankenhaus wirkt, soweit möglich, auf ein Angebot nach § 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz -SchKG- vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), hin. Auszug-Ende Und nun bei den vielen ach-so-sehr Privatärzten? Keiner nahm die fest?! Pfui, aber auch. Mafia Korruption Betrug und Völkermord im Krankenhaus.
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Gesundheit - nach allen Regeln der ärztlichen Kunst vs Wissenschaft und Galerien in Arztpraxen Update1 Aufsicht : Gewerbeamt Düsseldorf & illegale Krankenhäuser GKV und Arbeitgeber Update1: 04. Februar 2018, 05.23 Uhr
Wahlleistungen und Freie Arztwahl - hol Dir alles gratis
Mehrkosten sind wirklich nicht immer zu bezahlen, denn wenn was dringlich ist, ist es eh keine GKV-Leistungen, sondern automatisch bei Unfällen und Überfällen und beruflichen Erkrankungen ein anderer Versicherer, der ist gratis in Wahrheit, außer für Arbeitgeber, die sich aber das Geld via Steuererklärung zurückholen.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__76.html Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 76 Freie Arztwahl (1) Die Versicherten können unter den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Ärzten, den medizinischen Versorgungszentren, den ermächtigten Ärzten, den ermächtigten oder nach § 116b an der ambulanten Versorgung teilnehmenden Einrichtungen, den Zahnkliniken der Krankenkassen, den Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 2 Satz 2, den nach § 72a Abs. 3 vertraglich zur ärztlichen Behandlung verpflichteten Ärzten und Zahnärzten, den zum ambulanten Operieren zugelassenen Krankenhäusern sowie den Einrichtungen nach § 75 Abs. 9 frei wählen. Andere Ärzte dürfen nur in Notfällen in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Eigeneinrichtungen der Krankenkassen nach § 140 Abs. 1 und 2 Satz 1 richtet sich nach den hierüber abgeschlossenen Verträgen. Die Zahl der Eigeneinrichtungen darf auf Grund vertraglicher Vereinbarung vermehrt werden, wenn die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 Satz 1 erfüllt sind. (1a) In den Fällen des § 75 Absatz 1a Satz 6 können Versicherte auch zugelassene Krankenhäuser in Anspruch nehmen, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Die Inanspruchnahme umfasst auch weitere auf den Termin folgende notwendige Behandlungen, die dazu dienen, den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen. (2) Wird ohne zwingenden Grund ein anderer als einer der nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren in Anspruch genommen, hat der Versicherte die Mehrkosten zu tragen. (3) Die Versicherten sollen den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes wechseln. Der Versicherte wählt einen Hausarzt. Der Arzt hat den Versicherten vorab über Inhalt und Umfang der hausärztlichen Versorgung (§ 73) zu unterrichten; eine Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.
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