Corona Gehalt und Kurzarbeit Rentenverluste Quelle : Achtung Intelligence www.achtung-intelligence.org Journalistin : Conny Craemer Veröffentlicht am : 10. Jan. 2021., 18:25:16 Stunden aktuelle Leserzahl : 10 |
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10. Januar 2021, 08.01 Uhr Tipp um Rentenkürzungen oder Totalverlust zu vermeiden, und im Alter nicht in die Grundsicherung abzustürzen, z.B. aktuelle wegen Corona, arbeiten Sie nach dem Stundenmodell mit Zeitansparungen, also z.B. nicht 40 Stunden, sondern evt. 33 Stunden und alle Überstunden werden gesammelt und könnten dann im Notfall verrechnet werden auf so getan als ob so viel gearbeitet, man hat ja vorab bereits gearbeitet. Viele haben noch immer 40 Stunden nicht 35 Stunden. 40 Stunden Arbeit ist in der BRD OHNE Mittagspause, in deren Ländern gehört diese zur Arbeitszeit. Was mich betrifft, sind alle Gehälter falsch, gefälscht worden, unter Tariflohn etc. und GKVen betrogen alle mit. Alles war immer falsch, es herrscht Tariflohnpflicht, ist es zu wenig, muß die Sozialversicherung, GKV, Rente, etc. automatisch auf die zuständige Tariflohnvertragstufe hochgestuft werden, macht aber so keiner, gilt in echt seit 01. Juli 1983. Bundesgesetzblatt, BAG, BGH etc. Die Sozialversicherungen müssen jede Gehaltsabrechnung, also monatliche Meldungen überprüfen und aufstocken, auch wenn es von 4.000 Euro im Monat auf 4.898 ginge oder höher. Zahlt der Arbeitgeber nicht oder nur teilweise gilt: Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 eingeführt worden. (...) 1 Allgemeines Rz. 2 Während der übrige Teil dieses Gesetzesabschnitts Schadensersatzansprüche betrifft, behandelt § 115 den Übergang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf den Leistungsträger. (...) Die Vorschrift soll (...) einen Ausgleich in den Fällen schaffen, in denen ein Arbeitgeber den Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers nicht erfüllt und ein Sozialleistungsträger deshalb Sozialleistungen erbringen muss (BSGE 52 S. 47). (...) 2 Rechtspraxis (...)2.2 Voraussetzungen des Anspruchsüberganges Rz. 5 Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt nicht nach, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kraft Gesetzes insoweit auf den Leistungsträger über, als dieser Sozialleistungen erbracht hat. Erfasst wird dabei nur der fällige Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, auf den ein Rechtsanspruch besteht. Es genügt aber, wenn sich der Arbeitgeber im Leistungsverzug befindet; eine endgültige Leistungsverweigerung ist nicht erforderlich (Bieresborn, in: v. Wulffen, SGB X, § 115 Rz. 3). Bei der Zahlung einer sittenwidrig niedrigen Vergütung gilt § 115 ebenfalls (ArbG Stralsund, Urteil v. 10.2.2009, 1 Ca 318/08). Zum Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV zählen auch einmalige Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie ein vereinbarter Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG, NZA 2006 S. 1232; SG Lüneburg, Urteil v. 3.11.2009, S 7 AL 226/08Lesetipps: |