Arbeitsgericht Duesseldorf mobbt unterstuetzt Bruch des Urheberrechts

Quelle : Achtung Intelligence www.achtung-intelligence.org
Journalistin : Conny Crämer
Veröffentlicht am : 09. Mar. 2014., 13:00:09 Stunden

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Conny Crämer's Info

 

Das Arbeitsgericht Düsseldorf mobbt wiederholt und fördert eher eine klassische Hartz IV Karriere anstatt dem Urheberrecht, Tarifrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht und dem Gesetz gegen Scheinselbständigkeit Folge zu leisten. Das Klatsch und Tratsch Gericht, das bekanntlich  Al Qaeda als nicht existent wähnt, hält erst einmal Kläger für prozessunfähig, ohne per ZPO 121 automatisch einen Rechtsanwalt beizuordnen. Also die Kläger gelten als prozessunfähig. Urteile des Bundesarbeitsgericht sind dem Arbeitsgericht ganz egal. Lieber betreibt es dabei munter Insolvenzbetrug. Was tun?

 

 

Kampfhund beim Arbeitsgericht - ohne den geht es nicht

 

Schon wieder ist das Arbeitsgericht Düsseldorf wegen absoluter Dienstverweigerung aufgefallen. Wer Gehalt haben will oder per Urheberrechtsgesetz auf die angemessene Vergütung pochen will oder auf ein Arbeitsverhältnis per § 61a Arbeitsgerichtsgesetz besteht, scheitert schnell in Düsseldorf. Ohne Rechtsanwälte, die als schwerste Kampfhunde oder in Dominus-Manier beim Arbeitsgericht Düsseldorf auftreten, hat man also schlechte Karten.

 

Die ZPO 121 schreibt bekanntlich gesetzlich die Beiordnung eines Rechtsanwalts vor, wenn der Kläger nicht alleine zur Klageführung in der Lage ist. Doch das wollen die Damen der arbeitsgerichtlichen Terrorriege nicht wahrhaben. Man könne sich ja mal so untersuchen lassen, ob man prozessunfähig ist, bekommt man schriftlich mitgeteilt. Und das obwohl § 61a Arbeitsgerichtsgesetzes vorschreibt, dass Gütetermine innerhalb von 14 Tagen zu terminieren seien. Stattdessen wird eher der Kläger terminiert bzw. versucht andersweitig sich dem zu entledigen. Wortfindungsstörungen also bei den RichterINNEN.

 

Also sind die Richter doch etwaig Kranke? Aktuell sollte geklärt werden, ob wegen des Zueigenmachen von Content, die PR Plattform von inar.de tatsächlich hätte der Arbeitgeber sein müssen, siehe KSVG § 35 und SGB IV 28 p Absatz 1a, und ob per Urheberrechtsgesetz eine angemessene Vergütung bezahlen müssen.

 

Telemediengesetz - Schwarzarbeit - Scheinselbständigkeit

 

Das Telemediengesetz gilt nur dann, wenn der Dienstbetreiber per § 8 - 10 die Inhalte nicht verändert, sondern sie so belässt wie diese sind. Der Dienstanbieter hatte jedoch einzelne Artikel zum Beispiel über Justin Bieber gelöscht. Der Diensteanbieter haftet somit für den Content. Auch sind die Artikel, wenn diese dort  hochgeladen worden sind, von dem Urheber weder mehr redaktionell zu verändern. Der Urheber hat auch keine Möglichkeit, seine eigenen Artikel zu löschen. Damit macht sich der Dienstbetreiber entgegen den AGBs zum Content-Eigner, aber das, ohne angemessen zu bezahlen.

 

Auch wenn das Arbeitsgericht für Prüfungen auch zuständig ist, war es nicht dazu in der Lage, die Klage zu verstehen oder wollte nicht. Ähnlich wie die vorsitzende Richterin zu 7 AR 25/14 und 2 AR 155/13 versuchte es auch die vorsitzende Richterin Duby in 12 Ca 6995/13, obwohl die Klägerin bereits gewonnen hatte. Da ging es darum, dass nur 10 Euro anstatt wegen Urheberrechtsgesetz § 32 Absatz 4 per Tarifrecht zu bezahlen. Das sieht nun mal 200 - 700 Euro pro 1.000 bis 3.000 veröffentlichte Satzzeichen pro Artikel vor. Doch das will so keiner wahr haben. Auch in einer anderen Sache, wollte die Kammer nun mal, dass alle lieber Scheinselbständige sind. Das Arbeitsgericht hasst nun mal das Finanzgericht, das in demselbem Gebäude ist. Gehälter sind nun mal blöd, ALG2 ist doch schön, so erscheint das Arbeitsgericht. Verwechseln die Damen vielleicht ALG2 mit Alk?

 

Hauptzollamt soll nun ran

 

Muss nun das Hauptzollamt wegen Betrugs durch Amtsträger wegen STGB 263 und STGB 266a ermitteln? Droht den Arbeitsrichtern nun auch wegen Beihilfe zum Verstoß von AO 370 etwaig insgesamt fünf Jahre Knast?

 

Das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit schreibt in § 2 Folgendes vor:

 

§ 2 Prüfungsaufgaben

(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

1.
die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
2.
auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,

(2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
1.
den Finanzbehörden,
2.
der Bundesagentur für Arbeit,
2a.
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
3.
den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
4.
den Trägern der Rentenversicherung,
5.
den Trägern der Unfallversicherung,
6.
den Trägern der Sozialhilfe,
7.
den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
8.
den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
8a.
dem Bundesamt für Güterverkehr,
9.
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
10.
den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und
11.
den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.


Einleitend zu § 1 steht:


1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1.
als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
3.
als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
5.
als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).


Natürlich kann man nun behaupten, solche Richterinnen des Arbeitsgericht Düsseldorf hätten Recht, erst einmal einen Kläger, der wegen Feststellung eines echten Arbeitsverhältnisses per § 61 a zu denen kommt, für prozessunfähig zu erklären. Der Zoll sei doch zuständig.

 

Wahr ist, 61a des Arbeitsgerichtsgesetzes ist dasselbe und somit kann der Zoll eigentlich die Damenrichterinnen der faulen Arbeitsgerichtsbande schon eigentlich verhaften lassen. Wer ALG2 bezieht, sieht man schon an der Liste, informiert am besten sofort auch das Jobcenter und die Krankenkasse. Leider zieren sich viele und helfen auch nicht gemeinsam, den Arbeitgeber mal ordentlich zu ermitteln. Steht zwar im Gesetz, aber das ist auch nicht deren Ding.

 

AGBs und das Urheberrecht

 

Zwar schreibt die Adenion GmbH auf inar.de in den AGBs.

Inhalte der Website

Die Betreiber dieser Website übernehmen keine Verantwortung für die Korrektheit oder Vollständigkeit der darin enthaltenen Informationen, da alle auf www.inar.de veröffentlichten Meldungen von Unternehmen, Agenturen oder Privatpersonen eingestellt werden. Grundsätzlich werden Haftungsansprüche gegen den Betreiber für durch die Nutzung der Inhalte des Servers entstandene Schäden ausgeschlossen, wenn seitens des Betreibers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Der Betreiber übernimmt keinerlei Garantie oder Haftung für die Zugangsmöglichkeit oder deren Zugriffsqualität und die Art der Darstellung.

(...)

Verantwortlich für den Inhalt (Bilder, Dateien, Texte, etc.) der Seiten, ist ausschließlich die Person, von der die Inhalte übermittelt wurden. Die Inhalte werden von uns weder auf Richtigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit noch in sonst irgendeiner Form geprüft oder zensiert.

 


Doch leider findet eine Zensur statt, denn mehrere Stories, auch in Bezug auf die 12 Ca 6995/13 gegen Helpster / Gutefrage.net beim Arbeitsgericht Düsseldorf und auch die weiter unten erwähnte, wurden gelöscht.  Schon einmal hatte zwar Adenion behauptet, von nichts zu wissen.


Die Klägerin begründete die Klage in Bezug auch auf das Urheberrechtsgesetz wie folgt:

 

1 Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes

 

§ 3 Bearbeitungen

Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.

 

6 Veröffentlichte und erschienene Werke


(1) Ein Werk ist veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Ein Werk ist erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind. Ein Werk der bildenden Künste gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist.

 

§ 11 Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.



§ 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.


§ 13 Anerkennung der Urheberschaft

Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.


§ 14 Entstellung des Werkes

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

 

Korruption und Betrug im Arbeitsgericht Düsseldorf

 

Das wollte und konnte die vorsitzende Richterin nicht verstehen. Die Klägerin sei prozessunfähig, wollte sie damit die Kollegin, die Al Qaeda für eine Krankheit hält und die keine Paragraphen mag, beschützen? Geflissentlich wurden nämlich von inar. de alle dazugehörigen Stories gelöscht.

 

Hilfe - aber wo?

 

Korruption im Amt - passend zum Klatsch- und Tratsch-Gericht, für die Hartz IV nun mal die ideale Karriere ist. Mehr sollte man nicht wollen. Wer auf Geld wartet und ein mieses Konto hat, sollte also mit dem Tarifvertrag oder mit den Gesetzen idealerweise zur Bank zur Not gehen, etwaig sogar die Schufa und bei Bedarf den Gerichtsvollzieher in Kenntnis setzen und diesen um Hilfe bitten. Auch etwaig können die Schuldnerberatung und offiziellen Insolvenzberatungen der Stadt zur Seite stehen. Per Gesetz und ZPO 121 ist ein Anwalt beizuordnen. Das muss das Arbeitsgericht tun - will es aber nicht,obwohl das Gesetz Pflicht ist.

 

Drehen Sie den Spieß doch mal um!

 

Da die Arbeitsrichterinnen doch sehr gerne alle als prozessunfähig ansehen, drehen Sie den Spieß um. Melden Sie doch die Querulanten, die ständig die Gesetze brechen und zwar beim Ordnungsamt, bei Gesundheitsbehörden und der bösen Psychiatrie und machen Sie aus den Arbeitsrichtern schizophrene Querulanten, die in die Psychiatrie gehören. Das Bundessozialgericht schreibt schließlich die sogenannte Waffengleichheit auch vor.

 

Und was urteilte mal das Bundesarbeitsgericht ?

 


.BAG · Beschluss vom 28. Mai 2009 · Az. 6 AZN 17/09, was Prozessfähigkeit betrifft.  Quelle des BAG: http://openjur.de/u/171745.html

(...)Für die Prozessfähigkeit ist jedoch maßgeblich, ob eine Person sich durch Verträge verpflichten kann52 ZPO). Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind deshalb Volljährige unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden, dauerhaften Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand ist gegeben, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von einer vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln.

 

Das kann auch der Fall sein, wenn lediglich eine Geistesschwäche vorliegt (BGH 6. Mai 1965 - III ZR 229/64 - WM 1965, 895). Abzustellen ist allein darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (BGH 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918; LAG Schleswig-Holstein 30. April 2008 - 2 Ta 79/08 - Rn. 14 f.). Eine nach dem Schwierigkeitsgrad des einzelnen Geschäfts abgegrenzte teilweise Geschäftsunfähigkeit gibt es nicht (BGH 19. Oktober 1960 - V ZR 103/59 - NJW 1961, 261).

Auszug-Ende

 

Klar ist, haben Sie ein eigenes Konto, sind Sie auch Geschäftsfähige. Solange Sie sich nicht von anderen zulabern lassen, sind Sie prozessfähig, aber die Damen des Arbeitsgerichts, verstehen es anders herum. Sie wollen, dass man sich von Dritten fremdbeherrschen lässt.

 

Die ständige Gesetzestextumdrehung will das Arbeitsgericht mit den gackernden Hühnern aus dem Klatsch & Tratsch-Stall am Hauptbahnhof nicht wahr haben.

 

Der Wille lautete nun mal: Übeprüfung eines Arbeitsverhältnisses und Geld genau wie in den anderen Verfahren. Das neue, weitere Verfahren gegen die KSK, im KSVG § 35 ist der Begriff Arbeitgeber erwähnt, wollten das Arbeitsgericht Düsseldorf und sogar das in Wilhelmshaven nicht wahr haben. Da gibt es noch nicht einmal Aktenzeichen.

 

Wer Gesetze nicht wahr haben will, ist also entweder ein Straftäter oder ein Querulant, egal ob mit Alzheimer, Rinderwahn, Alkoholismus. Wer sich als Arbeitsrichter nicht mit Gesetzen und Grundsatzurteilen des Bundesarbeitsgericht auskennt, sollte besser kein Arbeitsrichter spielen. Die vorsitzende Richterin Duby ist bekanntlich in einem Gütetermin bereits an Paragraphen kollabiert. Paragraphen hätten in einem Gütetermin nichts zu suchen. Sie erschien leider analphabetisch dazu.

 

7.5 Millionen erwachsene Deutsche sind funktionelle Analphabeten

 

Dazu veröffentlichte das Bundesministerium für Bildung und Forschung:

 

Etwa 7,5 Millionen beziehungsweise 14 Prozent der erwerbsfähigen Deutschen können zwar einzelne Sätze lesen oder schreiben, nicht jedoch zusammenhängende, auch kürzere Texte wie zum Beispiel eine schriftliche Arbeitsanweisung verstehen. Bisher gingen Schätzungen von etwa vier Millionen Menschen aus, die von funktionalem Analphabetismus betroffen sind. Fehlerhaftes Schreiben auch bei gebräuchlichen Worten betrifft laut der Studie rund 21 Millionen Menschen in Deutschland beziehungsweise knapp 40 Prozent der erwerbsfähigen Bevölkerung.

 

Mobbing im Gericht und was sagen andere Gerichte?

 

 

 

Sogar das Arbeitsgericht mobbt und schädigt Kläger bei ihren sozialen Bindungen und finanziell mal sowieso. Laut der Rede beim DGB im Jahr 1993, handelt es also um versuchten Mord oder versuchten Totschlag.

Ob nun die Sicherungsverwahrung den Arbeitsrichterinnen droht? Klatschen und tratschen können Sie dort den ganzen Tag, mehr wollen die auch nicht. Die Psychiatrie wurde bereits kontaktiert.