Update3 GKV SGB V Der gemeinsame Bundesausschuss ist ein Massenmoerder - vom Bundessozialgericht verboten ? Bundesausschuss entscheidet gegen modernste Wissenschaft und verbietet Top-Behandlungen trotz SGB V 135a Absatz 1 Quelle : Achtung Intelligence www.achtung-intelligence.org Journalistin : Conny Craemer Veröffentlicht am : 20. Jun. 2015., 16:41:34 Stunden aktuelle Leserzahl : 2026 |
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Interessieren Sie sich für einen Kassenwechsel? Stellen Sie fest, dass Ihre Krankenversicherung doch kein Krankengeld bezahlt hat, Lohnersatzleistungen wurden auch verweigert, Behandlungen mal sowieso? Achtung Intelligence fand ein Urteil und einen interessanten Passus der BKK24. Tatsache ist, es gibt keinen gemeinsamen Bundesausschuß mehr, der da seit zehn Jahren noch immer meint, über Leben, Gesundheit und Tod der Bevölkerung entscheiden zu dürfen. Bekanntlich hat per Patientenrecht und Ärzteordnung nur der Patient die absolute Wahlfreiheit und dafür über die Behandlung selber entscheiden. Das Bundessozialgericht argumentiert jedoch anders. Psychiater meinen oft, sie selber hätten die Behandlungswahlfreiheit. So realitätsfremd wie sie meist sind, mit einem Wortsalatcocktail, völlig unwissend vom Weltgeschehen, sind die Psychiater meist die Patienten. Sie sind jedoch nicht mehr in der Lage, das auszusprechen. Goldene Regel: Nimmt der Arzt Ihre Behandlungsfreiheit, die freie Wahl, sich so behandeln zu lassen, wie der Patient als Sie, es wollen, ist der Arzt der Kranke. Update1: 10. Juli 2015 Erst heute hat das Bundessozialgericht wieder Neues wegen des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht. Interessant, denn das BSG hatte den Bundesausschuss, der erst seit 2004 existent ist, hatte den vor Jahren verboten. Was ist eigentlich dieser Selbsthilfeverein, der tatsächlich juristisch erloschen ist, denn der haßt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Vereinten Nationen und moderne Wissenschaft. Update2: 27. Januar 2017 Man merkt, der Bundestag samt Bundesregierung ist nur für Trottel da. Die politischen Deppen, die sich ständig im psychotischen Ausdenkwahn neue Gesetze erfinden, stolz dabei wie Bolle sind, halten sich dann auch noch für so erhaben, ständig höchstrichterliche Urteile zu brechen. Doch das durfte der bewahnte Politikerhaufen im Bundestag nicht je. 92 GG ist das Gesetz. Nur Richter entscheiden, aber nicht irgendwelche Türkenmafiosis und sonstige Parteiskandaldeppen, die laut Artikel 38 GG sowieso nicht je Abgeordnete sein durften. Tatsache ist, Versicherungswesen, Arbeit und Soziales ist Ländersache, nix da Gröhe, auch wenn der Bundesgesundheitsminister für eine Kanzlei in Neuss (Kinder von ehemaligen Nachbarn von mir) meint tätig zu sein. Bundesebene hat keine Zuständigkeit. Die ist nur für 73 GG da. Soziales, SGB V, ist aber 74 GG. Und Selbstverwaltung ist eine PKV, und die meisten GKVs haben eh eine Umsatzsteuer-ID und ist also keine verfassungskonforme GKV und somit erloschen. Peng, zack, weg und tschüß. Update3: 30. Oktober 2018 Immer wieder beziehen sich Gesetzliche Krankenversicherungen, die alle nicht mehr dem Pflichtbehördenstatus von Artikel 87 GG Absatz 2 entsprechen, auf den Gemeinsamen Bundesausschuß.
Satzungen der BKKs und GKV
Satzungen sind oft merkwürdig, denn meist hält sich eh kein Sachbearbeiter daran. Auch an das Gesetz hält sich so keiner. Das ist insofern bedenklich, weil die gesetzlichen Krankenversicherungen, egal ob BKK, GKV oder IKK oder Knappschaft, Gesetze anwenden müssen, sonst sind die Versicherungen nicht mehr leistungsfähig und können wegen Erlöschung des gesetzlichen Auftrags aufgelöst werden. Von Amts wegen ist dann die GKV nicht mehr existent. Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2005 schreibt nun mal Gesetzetreue vor.
Das Personal wird dann nach und nach automatisch entlassen, wenn die keine "gesetzliche" Krankenversicherung mehr haben wollen.
In der aktuellen Version der Satzung der BKK24 steht auf jeder Seite des pdf:
https://www.bkk24.de/typo3/fileadmin/Downloads/infos/satzung_bkk24.pdf Stand: 01.03.2015 Maßgeblich sind ggf. abweichendes gesetzliches oder sonstiges Recht. Auszug-Ende
Dieser Satz entspricht also der salvatorischen Klausel. Es gilt also immer das echte gesetzliche und höhere Recht.
Daraus dichten viele Mitarbeiter, weil sie Teil der Selbstverwaltung sind, sind nur sie selber das Gesetz. Höhere Gesetze sind in der Realität aber das Verfassungsrecht, das EU-Recht und das Menschenrecht, sowie die Resolutionen der Vereinten Nationen. EU-Recht verbietet die Rezeptierung von Psychopharmaka, da diese alle Rauschmittel - also psychoaktive bzw. psychotrope Substanzen - enthalten und somit keinen Heilerfolg bieten können.
Psychiater sind aber nach wie vor aktive, illegale Drogendealer, genau wie Apotheken. Und das sogar auf Rezept der gesetzlichen Krankenversicherungen, die das nicht bezahlen dürfen. Sie dürfen Psychiatrie gar nicht erlauben. Sie haben keine erlaubten Arzneimittel. Görlitzer Park in Berlin ist also in jeder Apotheke und Psychiatrie bundesweit auf GKV-Rezept rechtswidrig erhältlich.
Der Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafrichtern ist das egal. In ihrer Scheinwelt an Drogenbekämpfung rennen die doch wohl nach dem Dienst direkt zur Apotheke, um sich das angebliche Haldol, Ritalin (Crystal Meth) wohl selber reinzupfeifen. Legal ist das Zeugs auch nicht. Es ist genauso illegal wie das Zeugs des Görlitzer Park.
Bundesausschuss verboten - 2005 vom Bundessozialgericht
Auf das folgende Urteil bezieht sich die BKK Securvita ganz gerne, wenn sie bestimmte Leistungen auf GKV-Kärtchen anbietet. Im Urteil stehen jedoch interessante Details, die den sogenannten Gemeinsamen Bundesausschuss aushebeln.
Der entschied mal, dass Erkältungsmittel nicht mehr auf GKV-Kärtchen rezeptiert werden dürfen.
Blöd, viele Ärzte untersuchen nicht je richtig, raten rum, machen keinen Nasen- oder Rachenabstrich. Jede Erkältung ist meist auch eine Hirnhautinfektion oder sonstige Gehirnentzündung. Allgemein sagen Ärzte nur "das zahlt die Kasse nicht". Untersucht wird nicht, weil "das hat sowieso jeder gerade, was sie haben". Was es genau ist, weiß der Arzt natürlich nicht, denn "das hat ja gerade eh jeder, das geht gerade rum". Das Bundesverwaltungsamt schreibt jedoch penible genaue Abstriche und Untersuchungen vor, damit sind keine Defizite und nicht-medizinische Leistung gemeint, sondern ein großes Labor an Rachen- und Nasenabstrich und Blutuntersuchung. Medizinische Versorgung in Deutschland im Notfall (und Pandemie-Gefahr)
Die KV Nordrhein setzt sich übrigens seit Ende letzten Jahres dafür ein, dass auch die sogenannten grünen Rezepte, also Rezepte, die nicht auf dem rosa, sondern auf dem grünen Zettel rezeptiert werden, auch wieder voll von der GKV bezahlt werden.
https://www.jurion.de/Urteile/BSG/2005-03-22/B-1-A-1_03-R BSG, 22.03.2005 - B 1 A 1/03 RRedaktioneller Leitsatz:
Auszug-Ende
Eigenbluttherapie fallen eigentlich unter medizinische Behandlung und nicht in dem Bereich der besonderen Therapie.
Sie sind eigentlich ein Teil der anti-Allergiebehandlung, Immunstärkung im medizinischen Sinne, Impfung mit alternativen Substanzen, besonders zur Stärkung der Gesundheit und Verhütung von Krankheiten, das alles erlaubte sind medizinische Behandlungen auf GKV-Rezept. Aber Ärzte denken gerne in ihr eigenes Säckchen und sagen "das zahlt mir die Kasse nicht".
Eigenbluttherapie ist auch Teil der körpereigenen Bluttransfuion und körpereigenen Stammzellentherapie. Jeder hat Stammzellen im Blut schwirren. Im Bauchfett siedeln die sich auch gerne an. Deshalb ist es klug, nicht als Hungerhaken durch die Gegend zu laufen. Fett kann also auch lustige Stammzellen züchten, auch wenn man nackig wie ein Buddha ausschaut.
Hier weiter das Bundessozialgericht aus dem Jahr 2005 : Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat
(...) Die Beklagte ist dabei auf eine Rechtsaufsicht beschränkt und darf nicht fachaufsichtlich Umfang und Zweckmäßigkeit von Maßnahmen zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Sie hat darüber zu wachen, dass die Klägerin die Gesetze und sonstiges für die Versicherungsträger maßgebendes Recht beachtet.
Dazu gehört auch die Beachtung einer gesicherten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl Kater/Schirmer/Schneider, Aufsicht in der Sozialversicherung - Ergänzbares Handbuch für die Praxis, 300 - Ständige Rechtsprechung, S 1 mit umfangreichen Nachweisen).
Andererseits muss die Aufsichtstätigkeit der Beklagten dem Selbstverwaltungsrecht der Klägerin als Träger mittelbarer Staatsverwaltung (vgl § 29 SGB IV) Rechnung tragen. Dabei ist zu beachten, dass der eigenverantwortliche Vollzug einer detaillierten Sozialgesetzgebung zum wesentlichen Kompetenzbereich der Selbstverwaltung gehört (vgl Schirmer/Kater/Schneider, a.a.O., 100 - Einführung, S 7 unter Hinweis auf BVerfGE 39, 302, 313 f) [BVerfG 09.04.1975 - 2 BvR 879/73].
Auszug-Ende
Zu beachten ist, dass alle Sozialträger, sei es Rentenversicherung, Berufsgenossenschaften, gesetzliche Unfallversicherungen und gesetzliche Krankenversicherungen per Artikel 87 Grundgesetz Absatz 2 eine Behörde sind. Je nach regionaler Ausdehnung unterstehen sie der Bundesverwaltung der BRD oder der Landesverwaltung des jeweiligen Bundeslandes.
Es gilt per höchstrichterlicher Rechtsprechung und dem Auftrag der GKVs auch das Menschenrecht und die Resolutionen der Vereinten Nationen zu gewähren. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das ist aufsichtsrechtlich der höhere Chef der GKV, BKK, IKK und Knappschaft fordert den höchst erreichbare Gesundheitsstatus, also nicht nur minimal-Behandlung, sondern absolute Deluxe-Behandlung.
Krankenkassen wollen aber trotzdem das Bundessozialgericht nicht wahrhaben
Die GKVs, Knappschaft und weitere verweigern aber Lohnersatzleistungen, die höchstrichterlich vorgeschrieben sind.
http://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/jansen-sgbx-115-ansprueche-gegen-den-arbeitgeber_idesk_PI10413_HI536398.html Jansen, SGB X § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber
Die Vorschrift ist durch Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.7.1983 eingeführt worden. (...) 1 Allgemeines Rz. 2 Während der übrige Teil dieses Gesetzesabschnitts Schadensersatzansprüche betrifft, behandelt § 115 den Übergang von Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf den Leistungsträger. (...) Die Vorschrift soll (...) einen Ausgleich in den Fällen schaffen, in denen ein Arbeitgeber den Entgeltanspruch eines Arbeitnehmers nicht erfüllt und ein Sozialleistungsträger deshalb Sozialleistungen erbringen muss (BSGE 52 S. 47). (...) 2 Rechtspraxis (...) 2.2 Voraussetzungen des Anspruchsüberganges Rz. 5 Kommt der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Zahlung von Arbeitsentgelt nicht nach, geht der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber kraft Gesetzes insoweit auf den Leistungsträger über, als dieser Sozialleistungen erbracht hat. Erfasst wird dabei nur der fällige Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, auf den ein Rechtsanspruch besteht. Es genügt aber, wenn sich der Arbeitgeber im Leistungsverzug befindet; eine endgültige Leistungsverweigerung ist nicht erforderlich (Bieresborn, in: v. Wulffen, SGB X, § 115 Rz. 3). Bei der Zahlung einer sittenwidrig niedrigen Vergütung gilt § 115 ebenfalls (ArbG Stralsund, Urteil v. 10.2.2009, 1 Ca 318/08). Zum Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV zählen auch einmalige Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie ein vereinbarter Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG, NZA 2006 S. 1232; SG Lüneburg, Urteil v. 3.11.2009, S 7 AL 226/08).(...) Auszug-Ende Es gibt noch zahlreiche weitere Urteile, die ständig gebrochen werden, deswegen sind eigentlich zahlreiche Krankenversicherungen erloschen. Sie arbeiten auch meist nur noch rudimentär.
Sozialträger (das sind keine Kirchenträger, die meinen zwar welche zu sein, sind es aber nicht), wie gesetzliche Krankenversicherungen und BGs und Rentenversicherung müssen höchstrichterliche Urteile anwenden, sonst haben sie ihren gesetzlichen Auftrag mit der Selbstverwaltung verloren.
Die Techniker Krankenkasse wendet Gesetze nicht richtig an, die Barmer GEK ist total störrisch und will sich noch nicht einmal in Gerichtsverfahren äußern.Sie ist gerne ein ungesetzlicher Knatschi mit ihrer Umsatzsteuer-ID, anstatt eine Körperschaftsnummer zu haben.
Die Barmer GEK will sich als Scherzkeks selber komplett entlassen. Sie ist eher wie ein privater Selbsthilfeverein, wie Conny Crämer von Achtung Intelligence bereits aufgedeckt hat.
Lesetipps: Update1 Techniker Krankenkasse wendet Urteil vom Bundessozialgericht nicht an Update6 Knappschaft Call Center & Büros von Krankenkassen sind oft Privatunternehmen & Jobs
Update1: 10. Juli 2015, 17.29 Uhr Egal was das Bundessozialgericht entschied - Obiges zählt
Per Artikel 87 GG Absatz 2 sind Sozialträger nun mal der der Bundesverwaltung und Landesverwaltung von und Ländern. Somit ist der Bundesausschuß nur ein privater Club. Bekanntlich haben TK, AOK und Barmer GEK alle eine Umsatsteuer, obwohl sie Teil der Bundesverwaltung der BRD sind. Die AOK Teil der Landesverwaltung der Bundesländer. Daraus dichteten die bekanntlich eine Selbstverwaltung heraus, worin die Mitglieder und Angestellten der Krankenkasse selber entscheiden dürften. https://de.wikipedia.org/wiki/Gemeinsamer_Bundesausschuss
Gemeinsamer BundesausschussDer Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltungim Gesundheitswesen Deutschlands. Er ist durch den Gesetzgeber beauftragt, in vielen Bereichen über den Leistungsanspruch der Solidargemeinschaft von etwa 70 Millionen in Deutschland gesetzlich krankenversicherten Menschen rechtsverbindlich zu entscheiden. Auszug-Ende http://www.gesetze-im-internet.de/gg/BJNR000010949.html#BJNR000010949BJNG000900314 Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. Wieder Wikipedia
Seinen gesetzlichen Auftrag und damit seine rechtliche Legitimation erhält der G-BA durch den Bundestag und den Bundesrat in Deutschland. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG).
Der Ausschuss hat 13 stimmberechtigte Mitglieder.[1] Die Amtszeit der Plenumsmitglieder beträgt sechs Jahre. Er besteht aus fünf Vertretern der Kostenträger (entsandt durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)), fünf Vertretern der Leistungserbringer, vertreten durch zwei benannte Mitglieder der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), zwei benannte Mitgliedern der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und ein benanntes Mitglied der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV). Vertreter des GKV-Spitzenverbandes sind derzeit Doris Pfeiffer, Johann-Magnus Frhr. v. Stackelberg (bis 2007 im AOK-Bundesvorstand), Gernot Kiefer, Dieter Landrock und Holger Langkutsch. Vertreter der Leistungserbringer sind derzeit: Andreas Gassen (KBV), Regina Feldmann (KBV), Alfred Dänzer (DKG), Georg Baum (DKG) und Wolfgang Eßer (KZBV).[2] Ferner gibt es drei Unparteiische Mitglieder, von denen einer Vorsitzender des Ausschusses ist. Unparteiischer Vorsitzender ist derzeit Josef Hecken, sein Stellvertreter ist Rainer Pitschas. Weitere Unparteiische Mitglieder sind Harald Deisler und Regina Klakow-Franck. Über die drei Unparteiischen müssen sich die oben genannten Vertreter der Kostenträger und Leistungserbringer einigen, andernfalls werden sie vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ernannt. Von der Gründung des Gemeinsamen Bundesausschusses 2004 bis 2012 war Rainer Hess Unparteiischer Vorsitzender.
Auszug-Ende
Komplett wurde das Bundespräsidialamt außer acht gelassen und das in Wahrheit, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zuständig ist.
Das ordnete jedoch das höchst erreichbare Maß an Gesundheit ein und nicht die Fitzelchen der nicht Medica-Experten. Meist leben die Mitglieder des Ausschusses auf ihrem Völkermord-Niveau weiter, was sowohl die Vereinten Nationen als auch das BMAS verboten hatten. High Tech zählt auch per SGB V 135a. http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__135a.html
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) |