Achtung Intelligence hat es bereits mehrfach berichtet. Gesetzliche Krankenversicherung gibt es nicht. Sie alle brechen nämlich die Gesetze und die Barmer erfand dazu ein eigenes Clübchen, das im Widerspruchausschuss aus Ferne ohne Arzt zu sein, über Leben und Tod entscheidet, ohne körperliche Untersuchung. Denn grundsätzlich müsse die Barmer immer alles vorher erlauben. Beamte dürfen bei dem Vereinsclub nicht mit machen und die Arbeitsagentur hatte den Schmuh der Solidargemeinschaft namens Gesetzliche Krankenversicherung sowieso verboten. Da darf so niemand versichert werden, auch keine SGB II Bezieher. Und überhaupt kann die Barmer eigentlich nicht je zwischen ihren Pflichtaufgaben, Berufsgenossenschaften und Unfallversicherungen unterscheiden. Man spielt Krankenkasse. Eine Solidargemeinschaft. Link-Ergänzung: 25. Dezember 2015 Die Barmer GEK - Hautsache wirr und verrückt
Die Barmer entschied eigentlich über eine eigene Waschmaschine, die von dem Deutschen Rentenversicherung Bund quasi angeordnet war. Zuvor stand für die Mieterin, eine Sozialhilfeempfängerin, weil der Chef nicht bezahlt, nur eine Gemeinschaftswaschmaschine zur Verfügung. Eine für 32 Wohnungen. Münzeinwurf, Hygiene fehlte. Bereits Anfang 2015 hatte ein Arzt komplette Untersuchung der Patientin und der Waschmaschine angeordnet, weil das automatisches Gesetz sei. Doch die GKVs halfen nicht. Es fehlten noch immer fachmedizinische Untersuchungen. Ein bedenklicher Ausschuß entschied bei der Barmer Berlin, obwohl eigentlich Wuppertal Barmen zuständig wäre und davor die Geschäftsstelle in Düsseldorf. Darüber flog dann die Barmer Berlin, die ihre Büroadresse auf der Axel Springer Straße in Berlin hat, blöd auf. Noch nicht einmal Telefonnummer noch Faxnummer waren auf dem Schreiben der Barmer notiert. Auch die Versichertennummer der nunmehr ehemaligen Versicherten fehlte. Sie zog die Versicherung rückwirkend bis zum 29. Januar 1984 zurück, weil die Barmer ein Privatclub ist, der nichts mit dem Gesetz zu tun hat. Das ist per Gesetz möglich. Was falsch ist, ist falsch - was es nicht gibt, gibt es nicht und darf nicht versichern. SGB X 44. In Aktenzeichen 1020-VIII/8340/15 steht so was wie: Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, muss der Versicherte eine Prüfung der Krankenkasse ermöglichen, ob irgendwas eine Kassenleistung überhaupt entspricht. Der Versicherte muss also zuerst zur GKV hingehen, ob die Möglichkeit einer kassenärztlichen Behandlung besteht. Vorher darf der Patient so gar nichts. Der Arzt anscheinend auch nichts. Dann liegt alles monatelang bei den Berlinern herum. Es wundert nicht, dass viele Ärzte kreischen, das zahlt mir die Kasse nicht. Der Widerspruchsausschuss in Berlin, der auch aus berenteten Kinderkrankenschwestern besteht, aus Rentnern also, entscheidet einzig und alleine über medizinische Behandlung und Vermeidung von Infektionsgefahren. Was noch atmet, braucht keinen Arzt. Das Antragserfordernis dient zugleich dem Schutz des Versicherten. Es entlastet ihn von dem Risiko, dass er bei einer nicht auf dem Sachleistungsprinzip beschafften Leistung der Kosten selbst tragen muss, wenn eine gesetzliche Ausnahme nicht vorliegt. Soso - was immer der obige exakt zitierte Satz bedeuten soll, ist wohl ein Rentner-Geheimnis der Barmer, die noch immer bei der Barmer fachfremd Arzt und Mikrobiologie, Lungenfacharzt, Allergologe und mehr auf Papier spielen und das ohne Mikrokop und ohne Labor. Doch Superlabor für Waschmaschine und Menschen waren die gesetzliche automatische Norm, erklärte bereits ein Kassenarzt Anfang 2015. Doch keiner wollte untersuchen und helfen. Hier nun das BMI und das Bundesverwaltungsamt und die Zivilschutzbehörden. Kommentare in eckigen Klammern werden aus Dringlichkeitsgründen teilweise eingeschoben.
http://www.bbk.bund.de/SharedDocs/Downloads/BBK/DE/Publikationen/PublikationenForschung/Band48.pdf?__blob=publicationFile (Seite 72 des pdf) 3.4 Medizinische Versorgung 3.4.1 Ausgangslage (...) Dass eine Katastrophe durch eine schnell um sich greifende übertragbare Krankheit in Folge zufälliger Einschleppung hochpathogener Erreger, z.B. der Grippe oder der toxischen Diphtherie, seit Jahrzehnten in Deutschland nicht mehr eingetreten ist, berechtigt nicht, diese Gefahr zu vernachlässigen. Durch die erhebliche Zunahme des internationalen Reiseverkehrs und durch die Zuwande- rungen von Ausländern und Aussiedlern nach Deutschland kann es jederzeit zu einer Einschleppung eines hoch ansteckenden Krankheitserregers kommen (Vgl. Teil 3.1.3.3 und 3.1.3.5). Beispiele hierfür sind die Einschleppung einzelner Fälle von Lassa-Fieber in den vergangenen Jahren und auch die Einschleppung von Tuberkuloseerregern, die gegen eine Vielzahl von früher wirksamen Antibiotika resistent geworden sind, bis zu so ausgeprägten Resistenzsituationen, in denen weder ein auf dem deutschen Markt verfügbares noch ein aus dem internationa- len Apothekenwesen erhältliches Medikament noch wirksam ist. Erste solcher Fälle sind bereits in die Bundesrepublik eingeschleppt worden und müssen lebenslang in geeigneter Weise abgesondert werden. Erst recht können hochpathogene Erreger die Gesundheit der Bevölkerung dann massiv gefährden, wenn sie im Zuge eines Angriffs von außen oder in terro- ristischer Absicht subversiv zum Einsatz kommen (...) Haben Katastrophen jeglicher Art erhebliche Zerstörungen der Infrastruktur oder massive Umweltschäden verursacht, so besteht infolge des Zusammen- bruchs von Versorgungssystemen die Gefahr eines baldigen Ausbruches über- tragbarer Krankheiten, vor allem von Ruhr, Typhus, Paratyphus, seit einigen Jah- ren auch der Legionärskrankheit, die das sofortige Eingreifen der Gesundheitsbehörden erfordern, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Dieser Umstand gewinnt besondere Bedeutung durch die Tatsache, dass schon heute – besonders in Intensivstationen von Krankenhäusern – zunehmend Keime isoliert werden, die gegen alle bzw. nahezu alle bekannten Antibiotika resistent sind. Derartige Erreger lösen nicht selten und besonders bei körperlich und gei- stig geschwächten Menschen längst überwunden geglaubte, tödlich verlaufende Krankheiten aus, z.B. Lungenentzündungen oder systemische Infektionen mit einem Zusammenbruch des Immunsystems. Dass diese Gesundheitsbedrohung im Zusammenhang mit der erhöhten und unter Zeitdruck stehenden Inan- spruchnahme der Krankenhäuser während eines Katastrophengeschehens noch weit ausgeprägter als im klinischen Alltag ist, liegt auf der Hand. Die den deutschen Ärzten zur Ausübung ihrer Tätigkeit auferlegten Berufs- pflichten übertragen ihnen die Verantwortung, dass sie bei ihrem Handeln zur Erhaltung des Lebens und der Wiederherstellung der Gesundheit ihrer Patienten ausschließlich anerkannten wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen folgen. Auszug-Ende Infektionsschleuder Barmer GEK hilft nicht - die IKK Big Direkt gesund auch nicht Für so was ist die Barmer nicht da. Richtig - ist eine SGB V 294a, ein Drittschädiger. Da könnte sogar die ADAC Unfallversicherung bezahlen. Aber das Barmer GKV Dinges gibt es gar nicht - so für niemanden eigentlich http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381571.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381574 Fachliche Hinweise (SGBII Sozialgesetzbuch) § 26 SGB II Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen Fachliche Hinweise § 26 SGB II Wesentliche Änderungen Fassung vom 22.12.2014 • Rz. 26.5a : Klarstellung, dass Beiträge für Mitgliedschaften in Selbsthilfeeinrichtungen und Solidargemeinschaften nicht von § 26 SGB II abgedeckt sind Auszug-Ende SGB V http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__1.html Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) § 1 Solidarität und Eigenverantwortung Die Krankenversicherung als Solidargemeinschaft hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Auszug-Ende Doch alle GKVs scheitern bereits an § 1, Gesundheit erhalten, wiederherzustellen und zu bessern. Logisch, dass da die Bundesbehörde namens Agentur für Arbeit sagt, diese Rentnerbande an ehrenamtlichen Helfern bekommen keinen Pfifferling mehr. Die polnische Lech Walesa Mannschaft scheitert ja schon an Gesundheit zu bessern und wiederherzustellen und zu erhalten mal sowieso. Solidar-nosch ist nischts. Da musste Achtung Intelligence schon mal einige Polen mal verpetzen. Dieses private Solidargedöns ist gegen das Menschenrecht der Vereinten Nationen. Deshalb darf die Arbeitsagentur den Krankenschwestern i.R. auch nichts bezahlen, den anderen auch nicht. Gesundheit steht ja nicht an erster Stelle.Die verweigern sogar die Vermeidung von Infektionsgefahren und das trotz Anleitung und Hinweisen des BMI und Behörden für den Bevölkerungsschutz seit 2001. Der Widerspruchsauschuss VIII https://www.barmer-gek.de/barmer/web/Portale/barmer-gek/Verwaltungsrat/Organisation/Ausschuesse/Widerspruchsausschuss__8/__Widerspruchsausschuss_206.html Auszug aus der Liste Gisela Mitulla geboren: 1950 Beruf: Kinderkrankenschwester i.R. Postanschrift: Walter-Friedrich-Str. 14, 13125 Berlin E-Mail: Gisela Matulla Liste: Barmer GEK-Gemeinschaft gewerkschaftsunabhängige Interessenvertretung für Mitglieder, Versicherte, Patienten und Rentner seit 1958 - e.V. (Barmer GEK-Gemeinschaft) Gisela Mitulla war seit dem 29. Juli 2011 stellvertretendes Mitglied der Selbstverwaltung der Barmer GEK. Sie ist seit dem 2. April 2014 Mitglied der Selbstverwaltung der Barmer GEK Auszug-Ene Leute, die Bundesverwaltung der BRD - wie die Sozialträger in 87 GG Absatz 2 beschrieben steht, ist doch keine private Selbstverwaltung. Das GKV Dinges hat eine Behörde zu sein. Die Kinderschwester ist schon in Rente, also nicht im Dienst. Die entschied aber über mich und andere. Nun hat die Barmer GEK bekanntlich eine Umsatzsteuer-ID - verboten vom Bundesfinanzhof Das Bundesversicherungsamt erklärt ein Urteil des BFH Bundesversicherungsamt AZ I1 - 4982 - 3810/2003 http://www.bundesversicherungsamt.de/fileadmin/redaktion/Krankenversicherung/Rundschreiben/Rundschreiben45.pdf Aus dem Rundschreiben des Bundesversicherungsamts (...) I. Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 3. Februar 2010: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Vermittlung privater Zusatzversicherungen gemäß § 194 Abs. 1a SGB V als Betrieb gewerblicher Art im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) einzustufen ist, wenn die gesetzlichen Krankenkassen hierfür eine Aufwandsentschädigung von den privaten Krankenversiche- rungsunternehmen erhalten. Die von den gesetzlichen Krankenkassen für ihre Vermitt- lungstätigkeit ggf. eingenommenen Aufwandsentschädigungen sind damit nach Auffassung des Bundesfinanzhofes körperschaftsteuerpflichtig. Die Einordnung als Betrieb gewerblicher Art begründet das Gericht im Wesentlichen wie folgt: 1. Gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts seien mit ihren Betrieben gewerblicher Art nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG unbeschränkt körperschaftsteuer- pflichtig. 2. Mit dem Vermitteln privater Zusatzversicherungen unterhalte die Krankenkasse einen Be- trieb gewerblicher Art im Sinne des § 4 Abs. 1 KStG, da sie damit eine nachhaltige wirt- schaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen entfalte, die sich von ihrer Tätigkeit im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben abgrenzen lasse und sich innerhalb ihrer Gesamtbetäti- gung wirtschaftlich heraushebe. a) Maßgeblich und für die Annahme einer Einrichtung allein ausreichend ist laut Bundesfinanzhof, dass sich die in § 11 SGB V genannten Aufgaben der Krankenkassen und das Vermitteln der privaten Zusatzversicherungen voneinander trennen lassen. Im vorliegenden Fall habe sich dies daran gezeigt, dass die klagende Krankenkasse in der Lage war, hinsichtlich dieser Tätigkeit eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu erstellen und die durch die Vermittlung der Verträge entstandenen Kosten ihrem privaten Versicherungspartner in Rechnung zu stellen. b) Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes ist auch das Kriterium der Einnahmeerzielungsabsicht erfüllt. Hierfür sei bereits das Vermitteln privater Zusatzversi- cherungen gegen ein Entgelt, also im Rahmen eines gegenseitigen Vertrages, ausrei- chend. c) Mit der Vermittlung privater Zusatzversicherungen übten Krankenkassen auch keine hoheitliche, sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Zur hoheitlichen Tätigkeit bzw. zur Ausübung der öffentlichen Gewalt im Sinne von § 4 Abs. 5 KStG gehörten solche Tätig- keiten, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts „eigentümlich und vorbehalten" seien, etwa aus der Staatsgewalt abgeleitete Aufgaben, die staatlichen Zwecken dienen und zu deren Annahme der Leistungsempfänger aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist. Soweit sich Körperschaften des öffentlichen Rechts durch ihre Einrichtungen in den allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr einschalten und eine Tätigkeit entfalten, die sich ihrem Inhalt nach von der Tätigkeit eines privaten gewerblichen Unter- nehmens nicht wesentlich unterscheidet, sei eine Ausübung öffentlicher Gewalt ausge- schlossen. Auszug-Ende Dann gibt es noch die Barmer Versichertenvereinigung, ein e.V. http://www.barmergek-vv.de/satzung.html BARMER GEK - Versichertenvereinigung Vereinigung von Versicherten und Rentner/-innen der BARMER GEK e.V.* in der Fassung vom 26. September 1996, geändert am 11. Dezember 2002 und am 12. September 2008 und 15. Juni 2010 * Vereinsregister Hamburg, Nr. 69 VR 15095 - Der Verein führt den Namen:
"BARMER GEK - Versichertenvereinigung - Vereinigung von Versicherten und Rentner/-innen der BARMER GEK e.V." im Folgenden kurz BARMER GEK VV genannt. - Er hat seinen Sitz in Hamburg.
- Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
- Er ist in das Vereinsregister Hamburg unter Nr. 69 VR 15095 eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein nimmt die sozialpolitischen Interessen seiner Mitglieder insbesondere als Versicherte der BARMER GEK und der Deutschen Rentenversicherung sowie der Berufsgenossenschaften wahr. Er tritt für die Beibehaltung der bewährten Gliederung der deutschen Sozialversicherung und für die Stärkung des Gedankens der Selbstverwaltung ein.
- Zur Erreichung dieser Ziele soll er sich an den Wahlen für die Sozialversicherung beteiligen und kann hierfür Vorschlagslisten für die Wahlen zum Verwaltungsrat der BARMER GEK sowie zu den Vertreterversammlungen der Deutschen Rentenversicherung und der Berufsgenossenschaften einreichen.
- Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
- Mitglieder können nur Personen sein, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind oder waren.
- Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Beitritt und Aufnahme. Der Beitritt ist einem Mitglied des Vorstandes gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft beginnt rückwirkend zum 01.01. des laufenden Kalenderjahres. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme durch Beschluss ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dieser Beschluss ist innerhalb von 12 Wochen schriftlich mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod
- mit Zugang der Austrittserklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres
- durch Ausschluss
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt, oder aus einem anderen wichtigen Grund. Der Antrag zum Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden.
- Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss, mit dem das Mitglied ausgeschlossen wird, ist diesem schriftlich mitzuteilen.
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, der von der Mitgliederversammlung unter Zugrundelegung des Bedarfs für die Erfüllung der Vereinszwecke festgelegt wird. Fällig werden die Beiträge mit dem 31.12. des jeweiligen Vorjahres. (...) Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 7 (4) der Satzung Die Mitgliederversammlung beschließt am 15.10.2010: Der Jahresbeitrag beträgt Euro 12,- je Vereinsmitglied, weitere Mitglieder einer Familie des Vereinsmitgliedes zahlen als Vereinsmitglied einen Jahresbeitrag von Euro 6,- und FunktionsrägerInnen einen Aufschlag von Euro 50,- Auszug-Ende Ich bin Bundesbeamtin in Wahrheit. Da oben steht was von Arbeitnehmern. https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzliche_Krankenversicherung (...) Kassenarten Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten: Auszug-Ende Versicherte benötigen doch keine Selbsthilfegruppe, sondern eine gesetzliche Krankenversicherung. Bundessozialgericht hat den privaten gewerblich-handelnden Vereinsclub quasi verboten. https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=81880 1. Instanz | Sozialgericht Wiesbaden | S 4 KR 1114/99 | 13.11.2003 | 2. Instanz | Hessisches Landessozialgericht | L 1 KR 62/04 | 17.12.2007 | 3. Instanz | Bundessozialgericht | B 1 KR 5/08 R | 28.07.2008 | Sachgebiet | Krankenversicherung | (...) Ein Krankenhausträger in der Situation der Klägerin bietet nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, weil jederzeit mit einem Verbot seiner Tätigkeit zu rechnen ist. Nach § 30 Gewerbeordnung (GewO) bedürfen Unternehmer von Privatkranken- und privaten Entbindungsanstalten sowie von Privatnervenkliniken einer Konzession der zuständigen Behörde. Die Konzession ist ua dann zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die • Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun oder ua • ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. 36 § 30 GewO soll vor den Gefahren schützen, die sich aus der Eingliederung des Patienten in ein betriebliches Organisationsgefüge ergeben (vgl BVerwGE 70, 201, 203 f = Buchholz 451.20 § 30 GewO Nr 3 S 8; vgl auch BSG SozR 3-2200 § 197 Nr 2 S 8). Auszug-Ende Und daran hält sich auch die Agentur für Arbeit, diese polnischen Solidarnischts-Konstrukte sind nun mal nicht zu bezahlen, sie entsprechen nicht dem Gesetz. Lesetipp: Update1 GKV Barmer GEK hält die ARGE für existent - das Jobcenter nicht Update1 Gesundheit GKV Call Center Babes - Aufgaben der Drückerkolonne Link-Ergänzung 25. Dezember 2015: Update6 Bundesfinanzhof & Bundesverfassungsgericht lösen Gesetzliche Krankenversicherungen auf (da sie PKVs vertickern und sich oft als Makler bezeichnen oder Versicherungsagentur)
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