Update1 Frag den Staat Kuenstlersozialkasse Bundesministerium fuer Arbeit und Soziales luegt

Quelle : Achtung Intelligence www.achtung-intelligence.org
Journalistin : Conny Crämer
Veröffentlicht am : 09. Feb. 2015., 06:55:35 Stunden

aktuelle Leserzahl : 4373

  
Conny Crämer's Info

Via Frag den Staat flog das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf, Scheinselbständigkeit zu betreiben. Arbeitsschutz ist der Sozialbande ebenso scheißegal. Obwohl Scheinselbständigkeit verboten ist und trotz des Begriffs Arbeitgeber im Künstlersozialversicherungsgesetzes und im Rentenversicherungsgesetz, schwafelt die Nahles'sche Bande, Künstler seien selbständig. Doch das hatten nicht nur die Gesetze, sondern auch das Bundesverfassungsgericht seit vielen Jahren samt Krankenkassen verboten. Man ist nämlich in der Künstlersozialkasse pflichtig, dort zu sein, aber ist freiwillig in der GKV versichert und ist beamtet, auch per Arbeitsgericht. Doch das will die Chefetage namens Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht wahrhaben und unterschlägt seit 30 Jahren an über 150.000 Künstler, Journalisten und Publizisten in widerwärtiger Art und Weise das Gehalt. Die Gesetze wurden alle zu Gunsten der Künstler geändert, weil die Künstlersozialkasse schon immer vom Bundesverfassungsgericht als Volldepperte eingestuft worden war. Sie sei nicht durchführbar, diese Künstlersozialkasse. Der Staat besserte in Gesetzen zwar nach, aber nicht je in der Realität. Per Sozialgesetzbuch ist sie übrigens ein voller Drittzahler von Sozialversicherungsbeiträgen, das macht sie in der Realität auch nicht, sondern casht die Hälfte vom Versicherten illegal ein. Die Rentenversicherung zuständig für Prüfungen stellte Beamtentum fest. Nun flog eine Mitarbeiterin des Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf.  Update1: 15. Februar 2015 Achtung Intelligence deckte bereits die Lügen einer BMAS Mitarbeiterin auf. Nun holt Conny Crämer zum Rundumschlag aus. Es steht auch auf der Webseite der Künstlersozialkasse, dass die Künstler, Publizisten, Herausgeber, Journalisten nun mal keine Selbständige sind. Bisher bekam jedoch noch keiner Gehalt. Die CharlieHebdo Demos der deutschen Politiker waren ja anscheinend nur eine Heuchelnummer vor dem französischen Präsidenten Hollande.

 

Conny Crämer via Frag den Staat an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

on << Anfragesteller/in >>
Betreff Arbeitsschutz für Beamte der Künstlersozialkasse fehlt - Informationen gesucht für Journalisten [#8162]
Datum 15. Dezember 2014 18:37:58
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status Warte auf Antwort

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes:

eine prima Antwort ...

Guten Tag, es ist so, dass per KSVG 37 Absatz 3 im Rahmen des Künstlersozialversicherungsgesetzes Journalisten, die KSVG-Pflichtige sind, in Wahrheit als Bundesbeamte gemeldet werden. Dies ist entsprechend je nach Sachlage angeblich bei einigem mit dem TVÖD, siehe Begriffe Arbeitgeber in KSVG 35 und SGB IV 28 p Absatz 1a und einem Urteil des BverfG, dass erst mit dem Begriff Arbeitgeber im KSVG, das Gesetz der Künstlersozialkasse gültig geworden ist.


Das ist eine Entscheidung von 1999 gewesen. Man ist nicht je Freelancer und Unternehmer. Sowohl Versorgungskassen als auch Arbeitsgericht kommen auf dasselbe.

Journalisten (und der Rest der KSK-Mitglieder) sind also Beamte. Es gab aber nicht je eine arbeitsschutzrechtliche Untersuchung Man habe diese selber zu bezahlen (also als Beamter), auch die SGB VII fehlt. Gehälter fehlen auch.

Es handelte sich mal um vermittelbare Bundesbeamte in Wahrheit, in Anlehnung auch an das Menschenrecht der allgemeinen Menschen der Vereinten Nationen, siehe Artikel 27 Absatz 1 und 2 und 30 und die Sozio-kulturellen-wirtschaftlichen Rechte der Vereinten Nationen. 1987 entschied das BverfG zu einem Verfahren von 1982 Folgendes: Bundesverfassungsgericht 1987 zu 2 BvR 909/82 http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/aktuelles/
meldungen/19870408_2_BvR_909-82__KSVG-
zur_Meldung_kein_Musterverfahren...anhaengig.pdf?
WSESSIONID=bbf4ea4797a2d80cb91ea89a94cbcaad

"(4 a) Die Ersatzkassen dürfen die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aufnehmen, wenn diese im Zeitpunkt der Aufnahme in dem Bezirk wohnen, für den die Ersatzkasse zugelassen ist. Die Mitgliedschaft bei der Ersatzkasse befreit von der Mitgliedschaft bei der zuständigen Krankenkasse."

Alternativ Zeile 75 http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv0751... (Dokumentenserver von Gerichtsurteilen der Historie auch vom Bundesverfassungsgericht)

Daraus ergab sich, dass anscheinend die Künstlersozialkasse die Krankenkasse sein muss, es gab keine andere. Nicht je hatte die BRD eine zuständige Krankenkasse für Künstler gegründet. Zeile 106 (Unibe Server File)

"Das Künstlersozialversicherungsgesetz regele darüber hinaus auch das Verwaltungsverfahren der Kassen im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG. Zwar habe es der Gesetzgeber soweit wie möglich vermieden, die Krankenkassen und Ersatzkassen ausdrücklich zu erwähnen. Diese Vermeidungstaktik habe dazu geführt, daß die ausdrücklichen Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes insofern unvollständig und ohne zusätzliche Regelungen an sich nicht durchführbar seien.

Das ändere jedoch nichts daran, daß das Gesetz den bestehenden Vorschriften über das Verwaltungsverfahren der Krankenkassen eine andere Dimension beilege, weil zum Kreis der bisherigen Beitragsschuldner ein neuer Schuldner (die Künstlersozialkasse) hinzutrete. Damit erhielten die Vorschriften eine wesentlich andere Bedeutung und Tragweite im Sinne von (BVerfGE 37, 363 [388 f.]."

Zeilen Mitte 143/144

"Gemäß § 12 SGB IV seien auch die Auftraggeber von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern verpflichtet, sich an den Sozialversicherungsbeiträgen letzterer zu beteiligen, obwohl insoweit ein - durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitsleistenden charakterisiertes -Beschäftigungsverhältnis nicht bestehe.

Die Vermarkter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen machten sich, ebenso wie die "Arbeitgeber" von Hausgewerbetreibenden und Heimarbeitern, die Erwerbsarbeit anderer planmäßig zunutze und setzten deren Ergebnisse auf dem Markt um."

Einschub:

SGB VI 169 Absatz 3 3. bei Hausgewerbetreibenden [Home Office] von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,



Auch das Bundessozialgericht hatte seit 1972 Freelancer verboten, wenn diese für einen anderen persönlich die Arbeit erbringen müssen. Diese sind dann Angestellte, siehe auch oben nun mal Home Office und auch Telearbeit. KSVG Versicherte sind SGB VI 169 Absatz 2,, auch keine Absatz 1

Einschub -Ende


Weiteres Zitat des BverfG: Daß der Gesetzgeber die Vermarkter wie die Arbeitgeber als Mittler zwischen Arbeitsleistung und Markt mit Sozialabgaben belaste, sei eben wegen ihrer Mittlerfunktion und ihrer Möglichkeiten, diese Abgaben auf den Markt abzuwälzen, sachgerecht und keineswegs willkürlich.

Auf die in diesem Zusammenhang diskutierte Frage, ob selbständige Künstler und Publizisten als "arbeitnehmerähnliche Personen" anzusehen seien, komme es daher nicht an


Auszug-Ende

Es geht darum, dass man wirklich als Beamter bei den GKVs gemeldet wird, das Arbeitsgericht hält sich nicht für zuständig, sondern das Verwaltungsgericht und das Sozialgericht, aber keiner hat je die Besoldung für Journalisten festgelegt, noch die richtige Krankenkasse organisiert und gegründet und auch der Arbeitsschutz ist nicht in Wahrheit vorhanden.


Alles soll man selber privat bezahlen, auch wenn man in einer GKV ist, es hilft keiner bei Arbeitsunfällen oder Vorsorgeuntersuchungen. Das Arbeitsschutzgesetz gilt jedoch auch für Beamte, doch das ist allen egal. Wann wird das endlich richtig organisiert?


Das BverfG wartet seit 1987 darauf und 1999 und es ging mal um vermitttelbare Beamte wie bei einer Art Bundeszeitarbeitsagentur oder eigenständiger persönlicher künstlerischer Kreativität. Urlaub bekam man auch nicht je, per Lohnsteuerkarte wurde auch nicht je einer bezahlt. Wer ist zuständig, wer ist verantwortlich und wann wird das endlich korrekt gehandhabt. Im Augenblick sind alle Scheinselbständige, ohne echte SGB-Hilfe, ohne gar nichts in Wahrheit.

[… Zeige kompletten Anfragetext]

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Sabotage im Bundesministerium

Doch das will das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht wahrhaben. Man sei selbständig tätig. Hier mehr https://fragdenstaat.de/anfrage/arbeitsschutz-fur-beamte-der-kunstlersozialkasse-fehlt-informationen-gesucht-fur-journalisten/#- oder direkt das pdf das Schreiben des Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

 

ABER

 

http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/04/2014-04-30-kuenstlersozialkassen-gesetz.html

Inhalt

Freitag, 11. Juli 2014

Verwerter in der Pflicht

Kreative sozial besser absichern

Arbeitgeber sollen künftig ihren Verpflichtungen zur Künstlersozialabgabe umfassender nachkommen. Die Deutsche Rentenversicherung wird dazu ihre Prüfungen erheblich ausweiten

Auszug-Ende

 

 

http://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2014/kuenstlersozialabgaben/281504


Prüfung der Abgabe an die Künstlersozialkasse

 

Die Künstlersozialkasse ist Thema im Bundestag. © picture alliance

Die Deutsche Rentenversicherung soll ab dem Jahr 2015 Arbeitgeber hinsichtlich ihrer Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten an die Künstlersozialkasse (KSK) alle vier Jahren überprüfen. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1530) vor, über den der Bundestag am Freitag, 6. Juni 2014, in erster Lesung beraten wird. Für die Debatte, die voraussichtlich um 12.30 Uhr beginnen wird, sind 45 Minuten eingeplan

 

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/3_Fachbereiche/02_ArbeitgeberUndSteuerberater/03_kuenstlersozialabgabe/pruefung_der_kuenstlersozialabgabe_node.html

 

Prüfung der Künstlersozialabgabe

Auch eine Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung



Mit Wirkung ab 15.6.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen.
Neben der Künstlersozialkasse sind nunmehr auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. 


Auszug-Ende

 

Die Rentenversicherung hatte geprüft und festgestellt: Künstler sind Bundesbeamte. Die Künstlersozialkasse ist per SGB  251 Absatz 3 Satz 1 nur ein voller Drittzahler von GKV-Beiträgen wie eine Beihilfestelle für Beamte und dasselbe betrifft die Rentenversicherung in SGB VI 169 Absatz 2. Dadurch sind die Künstler nicht in der klassischen Rentenversicherung versicherbar, sondern in der Beamtenpensionskasse und benötigen auch also echtes Beamtengehalt und das rückwirkend.

 

So sieht das dann auch bei der GKV aus:

 

 

 

 

Journalisten - hintergangen vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales

 

 

Tatsache ist das Bundesministerium unterdrückt also die freie Presse und erfindet im kompletten funktionellem Analphabetismus, Künstler und Journalisten seien Freiberufler, anstatt öffentlich-rechtlich wie ARD und ZDF.

 

Können Europol und Interpol helfen - der Zustand hält ja seit Gründung der Künstlersozialkasse an, dass die Bundesrepublik Deutschland Künstler und die Presse unterdrückt, wie einst bei Hitler.

 

So bekommen viele weder den Mindestlohn noch das Beamtengehalt, keinen Arbeitsschutz und weder Urlaub, noch Lohnfortzahlung im AU-Fall. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, also deren Mitarbeiter ist also ein Saboteur.

 

 

Denn wenn sowohl die Rentenversicherung, Bundesregierung als auch Bundestag den Begriff Arbeitgeber auf deren Webseiten zitiert, dürfen einzelne Mitarbeiter nicht dagegen sabotieren, aber sie tun es trotzig trotzdem.

 

 

Das Bundessozialgericht und die Selbständigkeit - die eine angestellte Tätigkeit ist

 

http://www.aok-business.de/fachthemen/pro-personalrecht-online/datenbank/lexikon-ansicht/poc/docid/4463193/

A. Erläuterung

(1) Telearbeit wird (als Hausarbeit) im besonderen Maße in der Texterfassung, bei der Erstellung von Programmen, in der Buchhaltung und in der externen Sachbearbeitung eingesetzt. In der Praxis gibt es mehrere Organisationsformen der Telearbeit. Sie kann durch Mitarbeiter zu Hause oder an einem von ihnen ausgewählten Ort ausgeübt werden. Verbreitet ist beispielsweise das Erfassen von Texten im Auftrag von Verlagen im heimischen Umfeld, wobei die Mitarbeiter keinen Arbeitsplatz mehr im Büro haben. Die Telearbeit ist auch im Bereich des modernen Außendienstes gebräuchlich. Dabei sind Mitarbeiter durch einen Online-Anschluss mit dem Unternehmen verbunden, um Geschäftsvorfälle (Aufträge, Rechnungen) an das Unternehmen weiterzuleiten.

(2) Vielfach handelt es sich hierbei lediglich um einen ausgelagerten Arbeitsplatz. In diesen Fällen ist von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weil es nicht rechtserheblich ist, wo der Beschäftigte seine Tätigkeit verrichtet.

(3) Die Beurteilung der Frage, ob die Telearbeit ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis darstellt, richtet sich im Übrigen danach, inwieweit die Mitarbeiter in die Betriebsorganisation des Unternehmens eingegliedert sind. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis liegt trotz räumlicher Abkopplung dann vor, wenn eine feste tägliche Arbeitszeit — auch in einem Zeitkorridor — vorgegeben ist, seitens des Auftraggebers Rufbereitschaft angeordnet werden kann und die Arbeit von dem Betreffenden persönlich erbracht werden muss. Dies gilt auch dann, wenn die Telearbeit als Teilzeitarbeit konzipiert ist.

B. Rechtsprechung

→BSG vom 27.9.1972 — 12 RK 11/72 — (USK 72115

 

Mehr hier:
Update17 Künstlersozialkasse Versicherte = Bundesbeamte - BgBl & Anwälte & Barmer & Gesetze

 


Update1: 15. Februar 2015, 07.19 Uhr


Künstlersozialkasse  bestätigt es

 

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass jedenfalls die im Künstlerbericht der Bundesregierung erfassten Berufsgruppen (Drucksache 7/3071, S. 7) sowie alle im Bereich Wort tätigen Autoren, insbesondere Schriftsteller und Journalisten, in die Regelung einbezogen sind.


Von jeder Abgrenzung nach der Qualität der künstlerischen und publizistischen Tätigkeit ist abgesehen worden, wie das auch schon bei den bislang pflichtversicherten selbständigen Künstlern der Fall war. Für die soziale Sicherung kann lediglich das soziale Schutzbedürfnis maßgebend  sein.

 

Nur vor der Gründung der Künstlersozialkasse waren Künstler pflichtversichert und klassisch selbständig tätig.

 

Per SGB VI 169 Absatz 2 sind Künstler gratis in der Rente zu versichern, was bei der Prüfung bei der Rentenversicherung einem Beamtenstatus entsprach, also keinerlei Rentenpflichtigkeit im DRV Bund, sondern in der Beamtenpension und per SGB V 251 Absatz 3 Satz 1 ist die Künstlersozialkasse der volle Drittzahler für die GKV-Beiträge, aber nicht je der Künstler.

 

Berufsgruppen und Screenshot

 

Die Berufsgruppen, die die Webseite der Künstlersozialkasse erwähnt finden Sie hier:

 

http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/download/daten/Verwerter/Info_06_-_Kuenstlerkatalog_und_Abgabesaetze_2015.pdf?WSESSIONID=vggvdhiw